Zwangsversteigerung

Die Zwangsversteigerung einer Immobilie hat immer zwei Gesichter und ist mit ausnahmslos mit einem Schicksal des Eigentümers verbunden. Der Immobilienbesitzer, der nach der dritten Mahnung, einem Mahnbescheid und einem Vollstreckungsbescheid noch immer nicht für den Ausgleich seiner Schulden gesorgt hat, muss damit rechnen, dass sein Haus zwangsversteigert wird, damit der Gläubiger, der im ersten Rang des Grundbuches steht, bedient werden kann. Dabei muss das Mindestgebot die Höhe der Gerichtskosten betragen. Beträgt das Gebot weniger als 70% des Marktwertes, muss der Gläubiger seine Zustimmung zur Erteilung des Zuschlages geben. Kommt es zu einem zweiten Termin, liegt die Grenze des Mindestgebotes bei nur noch 50% des Marktwertes. Sind keine weiteren Bieter da, kann der mitbietende Gläubiger die Immobilie für einen Bruchteil des eigentlichen Wertes ersteigern.

Die Vorgehensweise von Zwangsversteigerungen unterliegt dem Gesetz über Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG). Die Ersteigerung einer Immobilie ist nur für Menschen geeignet, die sich nicht allzu viel mit dem Schicksal des Vorbesitzers auseinandersetzen. Manche Menschen haben schlichtweg ein Problem damit in einer Immobilie zu leben, die mit einer Geschichte der Not und Verzweiflung eines anderen Menschen oder gar einer ganzen Familie behaftet ist. Vielleicht mag dies im Moment der Ersteigerung gar nicht an die Oberfläche geraten, weil man sich zunächst darüber freut, ein Schnäppchen gemacht zu haben. Es ist aber schon einige Male vorgekommen, dass ersteigerte Immobilien erst gar nicht bezogen oder sofort wieder verkauft wurden, weil den Ersteigern erst später bewusst wurde, dass Sie in dieser Immobilie aufgrund der Vorgeschichte eigentlich gar nicht leben können oder wollen. Wenn Sie an einer Versteigerung teilnehmen, sollten Sie sich den Konsequenzen bewusst sein und Sie sollten niemals steigern, wenn Sie sich nicht wirklich 100% sicher sind, dass Sie die Immobilie auch wirklich haben möchten.

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