Wohnungseigentümergemeinschaft

Eine Wohnanlage, in der sich ausschließlich Eigentumswohnungen befinden, wird diese Anlage von dem Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft bewirtschaftet. Diese handelt nach dem Wohnungseigentumsgesetz und ist ein Zusammenschluss aller Wohnungseigentümer. Die so genannte Wohnungseigentümerversammlung ist letztlich das oberste und ausführende Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft. Ihr obliegt es, sämtlich Angelegenheit die Eigentumsanlage betreffend zu bearbeiten und zu entscheiden. Zu den Aufgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft gehören neben den üblichen verwaltungstechnischen Angelegenheiten auch die Instandhaltung und Instandsetzungen der Wohnanlage. Natürlich müssen auch Wirtschaftpläne erstellt werden und Jahresabrechnungen erstellt werden. Auch diese Aufgaben gehören in das Tätigkeitsfeld der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie erstellt auch Gebrauchsregeln – die so genannte Hausordnung – die für die Wohnanlage gültig sind. Auch wenn bauliche Veränderung anstehen oder Aufwendungen nötig sind, so entscheidet hier die Gemeinschaft in der Wohneigentümerversammlung, in welchen Rahmen diese zu erfolgen haben.

Eine Versammlung der Gemeinschaft gleicht einer Vereinsversammlung, denn auch hier gibt es Tagesordnungen, Beschlüsse werden verkündet, es gibt Abstimmungen zu bestimmten Anträgen. Hier gibt es zwei verschiedene Abstimmungsmöglichkeiten, das Wertprinzip und das Objektprinzip. Allerdings wird dies nicht vor jeder Versammlung neu entschieden, sondern bei Gründung der Gemeinschaft beschlossen. Sind eine oder mehrere Wohnungen vermietet, so ist auch die Aufgabe der Gemeinschaft, sich um jegliche Belange der Mieter zu kümmern, sie gegebenenfalls an die Eigentümer der Wohnung weiterzuleiten. Im Gegenteil zu einem üblichen Verein, ist die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht auflösbar. Letztlich kann dies eigentlich nur dann geschehen, wenn die Eigentumswohnanlage abgerissen oder zerstört werden würde. Sollten aber Eigentümer ihre Wohnung veräußern, so werden dieser sicherlich nicht mehr der Wohnungseigentümergemeinschaft beiwohnen. Neue Wohnungseigentümer treten ihr dann bei.

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